RS Vwgh 2024/4/10 Ro 2022/16/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1
GebG 1957 §33 TP5 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0155 E 16. März 1987 VwSlg 6200 F/1987 RS 6

Stammrechtssatz

Ist nur ein Vertragsteil zeitlich gebunden, während der andere das Vertragsverhältnis ohne Beschränkung auf Einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Gründe durch Kündigung auflösen kann, dann ist ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Dauer anzunehmen (Hinweis E 2.7.1981, 701/80, VwSlg 5610 F/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160017.J08

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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