RS Vwgh 2024/4/10 Ro 2022/16/0017

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Veröffentlicht am 10.04.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1
GebG 1957 §33 TP5 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0606 E 28. Februar 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Die Vertragsdauer stellt - wenn der Preis nicht in einer einmaligen Leistung besteht - neben dem vereinbarten Preis, also dem Bestandzins einschließlich der vereinbarten Nebenleistungen, das zweite Element zur Feststellung des Wertes des Bestandvertrages im Sinne des § 33 TP 5 Abs 1 GebG dar. Der Wert ergibt sich aus dem Bestandzins und der Bestanddauer.Die Vertragsdauer stellt - wenn der Preis nicht in einer einmaligen Leistung besteht - neben dem vereinbarten Preis, also dem Bestandzins einschließlich der vereinbarten Nebenleistungen, das zweite Element zur Feststellung des Wertes des Bestandvertrages im Sinne des Paragraph 33, TP 5 Absatz eins, GebG dar. Der Wert ergibt sich aus dem Bestandzins und der Bestanddauer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160017.J07

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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