RS Vwgh 2024/4/10 Ro 2022/16/0017

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Veröffentlicht am 10.04.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090
GebG 1957 §21 idF 1981/048
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1
GebG 1957 §33 TP5 Abs3

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: SWK 27/2024, S. 1167-1171;

Rechtssatz

§ 21 GebG 1957 stellt bei dem Tatbestand der Verlängerung allein auf die vereinbarte Vertragsdauer ab. Eine zivilrechtlich auf bestimmte Zeit geschlossene Vereinbarung endet aber auch dann zum vereinbarten Termin, wenn das Vertragsverhältnis gebührenrechtlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen eingeordnet wird.Paragraph 21, GebG 1957 stellt bei dem Tatbestand der Verlängerung allein auf die vereinbarte Vertragsdauer ab. Eine zivilrechtlich auf bestimmte Zeit geschlossene Vereinbarung endet aber auch dann zum vereinbarten Termin, wenn das Vertragsverhältnis gebührenrechtlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen eingeordnet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160017.J04

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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