RS Vwgh 2024/4/10 Ro 2022/16/0017

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Veröffentlicht am 10.04.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090
GebG 1957 §21 idF 1981/048
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1
GebG 1957 §33 TP5 Abs3

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: SWK 27/2024, S. 1167-1171;

Rechtssatz

Die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgte gebührenrechtliche Einordnung der Vertragsdauer eines Bestandvertrages auf unbestimmte Zeit ist von der Frage, ob ein von den Parteien vereinbarter Nachtrag als Zusatz iSd des § 21 GebG 1957 selbständig gebührenpflichtig ist, zu unterscheiden.Die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgte gebührenrechtliche Einordnung der Vertragsdauer eines Bestandvertrages auf unbestimmte Zeit ist von der Frage, ob ein von den Parteien vereinbarter Nachtrag als Zusatz iSd des Paragraph 21, GebG 1957 selbständig gebührenpflichtig ist, zu unterscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160017.J03

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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