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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Beachte
Rechtssatz
Die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgte gebührenrechtliche Einordnung der Vertragsdauer eines Bestandvertrages auf unbestimmte Zeit ist von der Frage, ob ein von den Parteien vereinbarter Nachtrag als Zusatz iSd des § 21 GebG 1957 selbständig gebührenpflichtig ist, zu unterscheiden.Die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgte gebührenrechtliche Einordnung der Vertragsdauer eines Bestandvertrages auf unbestimmte Zeit ist von der Frage, ob ein von den Parteien vereinbarter Nachtrag als Zusatz iSd des Paragraph 21, GebG 1957 selbständig gebührenpflichtig ist, zu unterscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160017.J03Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025