RS Vwgh 2024/4/10 Ro 2022/16/0017

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Veröffentlicht am 10.04.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090
GebG 1957 §21 idF 1981/048
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1
GebG 1957 §33 TP5 Abs3

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: SWK 27/2024, S. 1167-1171;

Rechtssatz

Die Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer begründet selbst dann neuerlich eine Gebührenschuld (so als ob das Rechtsgeschäft erstmals abgeschlossen wird), wenn die Dauer des Rechtsgeschäftes an sich kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgebliches Tatbestandsmerkmal ist (vgl. VwGH 14.3.1988, 87/15/0150).Die Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer begründet selbst dann neuerlich eine Gebührenschuld (so als ob das Rechtsgeschäft erstmals abgeschlossen wird), wenn die Dauer des Rechtsgeschäftes an sich kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgebliches Tatbestandsmerkmal ist vergleiche VwGH 14.3.1988, 87/15/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160017.J02

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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