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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Beachte
Rechtssatz
Die Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer begründet selbst dann neuerlich eine Gebührenschuld (so als ob das Rechtsgeschäft erstmals abgeschlossen wird), wenn die Dauer des Rechtsgeschäftes an sich kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgebliches Tatbestandsmerkmal ist (vgl. VwGH 14.3.1988, 87/15/0150).Die Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer begründet selbst dann neuerlich eine Gebührenschuld (so als ob das Rechtsgeschäft erstmals abgeschlossen wird), wenn die Dauer des Rechtsgeschäftes an sich kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgebliches Tatbestandsmerkmal ist vergleiche VwGH 14.3.1988, 87/15/0150).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160017.J02Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025