Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/16/0485 E 25. März 2004 RS 3Stammrechtssatz
Da für die Berechnung der Pauschalgebühr auch der in einem Eventualbegehren angegebene Geldbetrag entscheidend ist, ist im Fall der Änderung des Wertes des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung in Gestalt eines Eventualbegehrens die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu bemessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160113.L02Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
03.06.2024