RS Vwgh 2024/4/10 Ra 2022/16/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2024
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14
GGG 1984 §16 Abs1 Z1 lita
JN §56 Abs1
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0142 E 28. Februar 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt - wie sich aus § 56 Abs 1 JN ergibt - immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet (Hinweis E 30. März 2000, 97/16/0195).Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt - wie sich aus Paragraph 56, Absatz eins, JN ergibt - immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet (Hinweis E 30. März 2000, 97/16/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160113.L01

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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