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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/22/0001 E 12. April 2022 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde darf - und nichts Anderes gilt für das VwG - die Einvernahme eines Zeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil dieser trotz Ladung nicht erscheint. Vielmehr ist es Pflicht der Behörde bzw. des VwG, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen (vgl. VwGH 5.6.1998, 97/19/1473; 25.11.2009, 2009/02/0095; vgl. dazu, dass das VwG die Notwendigkeit der Einvernahme eines beantragten Zeugen durch die Ladung zum Ausdruck gebracht hat, VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0164).Die Behörde darf - und nichts Anderes gilt für das VwG - die Einvernahme eines Zeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil dieser trotz Ladung nicht erscheint. Vielmehr ist es Pflicht der Behörde bzw. des VwG, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen vergleiche VwGH 5.6.1998, 97/19/1473; 25.11.2009, 2009/02/0095; vergleiche dazu, dass das VwG die Notwendigkeit der Einvernahme eines beantragten Zeugen durch die Ladung zum Ausdruck gebracht hat, VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0164).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120138.L02Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024