RS Vwgh 2024/4/10 Ra 2022/07/0015

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Veröffentlicht am 10.04.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WRG 1959
WRG 1959 §104a Abs2 Z2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/07/0101 E 24. November 2016 VwSlg 19493 A/2016 RS 5

Stammrechtssatz

§ 104a Abs. 2 Z. 2 WRG 1959 enthält zwei Tatbestände, die durch "und/oder" zueinander in Beziehung gesetzt sind. Die Bestimmung könnte so verstanden werden, dass "übergeordnete öffentliche Interessen" vorliegen müssen, dass aber nicht jedes derartige Interesse ausreicht, sondern nur, wenn es bestimmte Nutzenaspekte (Gesundheit, Sicherheit, nachhaltige Entwicklung) betrifft. Bei einem solchen Verständnis wäre es indessen naheliegender gewesen, beide Erfordernisse in einem einzigen Tatbestand zusammenzufassen. Zutreffend ist daher jenes Verständnis, dass es sich um zwei alternative Tatbestände (übergeordnetes öffentliches Interesse oder überwiegender Nutzen für Gesundheit, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung) handelt. Dies bedeutet, dass auch bei jenen Vorhaben, für die Gemeinwohlbelange nicht in einem solchen Ausmaß in Anschlag gebracht werden können, dass es für ein übergeordnetes öffentliches Interesse reicht, der Weg einer Ausnahmebewilligung nicht verschlossen bleiben soll. Dies aber nur, wenn ein Nutzen für bestimmte - nun aber definierte - öffentliche Interessen vorliegt (Gesundheit, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung), der dann den Nutzen der Umweltziele des WRG 1959 übertreffen muss. Bei diesem Auslegungsergebnis bleibt bei einem Kleinkraftwerk, bei dem ein übergeordnetes öffentliches Interesse nicht gegeben sein muss, immer noch die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung, wenn alternativ ein höherer Nutzen für die menschliche Gesundheit, Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder nachhaltige Entwicklung vorzufinden ist.Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 enthält zwei Tatbestände, die durch "und/oder" zueinander in Beziehung gesetzt sind. Die Bestimmung könnte so verstanden werden, dass "übergeordnete öffentliche Interessen" vorliegen müssen, dass aber nicht jedes derartige Interesse ausreicht, sondern nur, wenn es bestimmte Nutzenaspekte (Gesundheit, Sicherheit, nachhaltige Entwicklung) betrifft. Bei einem solchen Verständnis wäre es indessen naheliegender gewesen, beide Erfordernisse in einem einzigen Tatbestand zusammenzufassen. Zutreffend ist daher jenes Verständnis, dass es sich um zwei alternative Tatbestände (übergeordnetes öffentliches Interesse oder überwiegender Nutzen für Gesundheit, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung) handelt. Dies bedeutet, dass auch bei jenen Vorhaben, für die Gemeinwohlbelange nicht in einem solchen Ausmaß in Anschlag gebracht werden können, dass es für ein übergeordnetes öffentliches Interesse reicht, der Weg einer Ausnahmebewilligung nicht verschlossen bleiben soll. Dies aber nur, wenn ein Nutzen für bestimmte - nun aber definierte - öffentliche Interessen vorliegt (Gesundheit, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung), der dann den Nutzen der Umweltziele des WRG 1959 übertreffen muss. Bei diesem Auslegungsergebnis bleibt bei einem Kleinkraftwerk, bei dem ein übergeordnetes öffentliches Interesse nicht gegeben sein muss, immer noch die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung, wenn alternativ ein höherer Nutzen für die menschliche Gesundheit, Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder nachhaltige Entwicklung vorzufinden ist.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070015.L02

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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