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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8Rechtssatz
Die Gemeinde hat in ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht, dass durch die naturschutzrechtliche Bewilligung Bestimmungen des Tir NatSchG 2005 verletzt werden und gleichzeitig auch Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich berührt werden. Nur Einwendungen, die sich in diesem Rahmen bewegen, sind aber zulässige Einwendungen. Gleiches gilt für Beschwerden. Eine zulässige Beschwerde einer Partei mit beschränkter Parteistellung liegt nur vor, wenn sich diese Partei im Rahmen ihres Mitspracherechtes bewegt (vgl. VwGH 15.11.1999, 99/10/0205).Die Gemeinde hat in ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht, dass durch die naturschutzrechtliche Bewilligung Bestimmungen des Tir NatSchG 2005 verletzt werden und gleichzeitig auch Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich berührt werden. Nur Einwendungen, die sich in diesem Rahmen bewegen, sind aber zulässige Einwendungen. Gleiches gilt für Beschwerden. Eine zulässige Beschwerde einer Partei mit beschränkter Parteistellung liegt nur vor, wenn sich diese Partei im Rahmen ihres Mitspracherechtes bewegt vergleiche VwGH 15.11.1999, 99/10/0205).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100061.L02Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
13.05.2024