RS Vwgh 2024/4/11 Ra 2023/10/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2024
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art132
NatSchG Tir 2005 §43 Abs5
VwRallg
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Gemeinde hat in ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht, dass durch die naturschutzrechtliche Bewilligung Bestimmungen des Tir NatSchG 2005 verletzt werden und gleichzeitig auch Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich berührt werden. Nur Einwendungen, die sich in diesem Rahmen bewegen, sind aber zulässige Einwendungen. Gleiches gilt für Beschwerden. Eine zulässige Beschwerde einer Partei mit beschränkter Parteistellung liegt nur vor, wenn sich diese Partei im Rahmen ihres Mitspracherechtes bewegt (vgl. VwGH 15.11.1999, 99/10/0205).Die Gemeinde hat in ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht, dass durch die naturschutzrechtliche Bewilligung Bestimmungen des Tir NatSchG 2005 verletzt werden und gleichzeitig auch Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich berührt werden. Nur Einwendungen, die sich in diesem Rahmen bewegen, sind aber zulässige Einwendungen. Gleiches gilt für Beschwerden. Eine zulässige Beschwerde einer Partei mit beschränkter Parteistellung liegt nur vor, wenn sich diese Partei im Rahmen ihres Mitspracherechtes bewegt vergleiche VwGH 15.11.1999, 99/10/0205).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100061.L02

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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