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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/10/0214 E 27. März 2014 RS 1Stammrechtssatz
Im Rahmen des Tir NatSchG 2005 kommen den Gemeinden subjektive Rechte zur Wahrung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu (vgl. E 9. März 1998, 97/10/0145). Daraus folgt, dass der Gemeinde subjektive Rechte in jenem Umfang eingeräumt werden, die zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erforderlich sind. Die Gemeinde kann daher solche Verletzungen des Tir NatSchG 2005 geltend machen, die gleichzeitig auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berühren. Eine zulässige Beschwerde liegt dann vor, wenn sie sich im Rahmen dieses Mitspracherechtes bewegt (vgl. E 22. Oktober 2013, 2013/10/0152).Im Rahmen des Tir NatSchG 2005 kommen den Gemeinden subjektive Rechte zur Wahrung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu vergleiche E 9. März 1998, 97/10/0145). Daraus folgt, dass der Gemeinde subjektive Rechte in jenem Umfang eingeräumt werden, die zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erforderlich sind. Die Gemeinde kann daher solche Verletzungen des Tir NatSchG 2005 geltend machen, die gleichzeitig auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berühren. Eine zulässige Beschwerde liegt dann vor, wenn sie sich im Rahmen dieses Mitspracherechtes bewegt vergleiche E 22. Oktober 2013, 2013/10/0152).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100061.L01Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
13.05.2024