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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs2Rechtssatz
Hat zwischen der Verkündung der Entscheidung und ihrer schriftlichen Ausfertigung ein Richterwechsel stattgefunden und können dem Protokoll über die mündliche Verkündung gar keine (substanziellen) Entscheidungsgründe entnommen werden, kann nicht mehr überprüft werden, ob der die schriftliche Ausfertigung unterfertigende "neue" Richter zusätzliche Begründungselemente anführt, die ohne seine Teilnahme an der Verhandlung auch einen Verstoß gegen den sich für das Administrativverfahren aus § 25 VwGVG ergebenden (VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0062) Unmittelbarkeitsgrundsatz bedeuten würden. In einem derartigen Ausnahmefall ist ohne Bedachtnahme auf den näheren Inhalt der schriftlichen Ausfertigung davon auszugehen, dass ein für das Ergebnis des Verfahrens relevanter Verfahrensmangel gegeben ist (VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560; VwGH 23.2.2024, Ra 2023/22/0190).Hat zwischen der Verkündung der Entscheidung und ihrer schriftlichen Ausfertigung ein Richterwechsel stattgefunden und können dem Protokoll über die mündliche Verkündung gar keine (substanziellen) Entscheidungsgründe entnommen werden, kann nicht mehr überprüft werden, ob der die schriftliche Ausfertigung unterfertigende "neue" Richter zusätzliche Begründungselemente anführt, die ohne seine Teilnahme an der Verhandlung auch einen Verstoß gegen den sich für das Administrativverfahren aus Paragraph 25, VwGVG ergebenden (VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0062) Unmittelbarkeitsgrundsatz bedeuten würden. In einem derartigen Ausnahmefall ist ohne Bedachtnahme auf den näheren Inhalt der schriftlichen Ausfertigung davon auszugehen, dass ein für das Ergebnis des Verfahrens relevanter Verfahrensmangel gegeben ist (VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560; VwGH 23.2.2024, Ra 2023/22/0190).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021210301.L02Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
27.05.2024