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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/02/0056 B 19. März 2024 RS 1Stammrechtssatz
Wurde mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde des Revisionswerbers als verspätet zurückgewiesen, handelt es sich dabei um eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieses Beschlusses käme demnach nur eine Verletzung im Recht auf meritorische Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis in Betracht, nicht aber in dem vom Revisionswerber angeführten "Recht auf Nichtbestrafung" (VwGH 3.3.2022, Ra 2022/12/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020070.L01Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024