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L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung BurgenlandNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/12/0010 E 8. November 1995 VwSlg 14356 A/1995 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt grundsätzlich eine
besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus. Für den Anspruch
eines Richters auf Abgeltung regelmäßiger Mehrbelastungen
(hier: bedingt durch zusätzliche Vertretungstätigkeit in
anderen Abteilungen), kommen weder die bereicherungsrechtlichen
Regelungen des ABGB noch nach der dienstrechtlichen Stellung
des Richters (keine Dienstzeit) und der Art seiner Tätigkeit
(geistige Leistungen) § 16 GehG und § 18 GehG (geistige Leistungen) Paragraph 16, GehG und Paragraph 18, GehG
(Überstundenvergütung; Mehrleistungszulage) in Betracht. § 19 (Überstundenvergütung; Mehrleistungszulage) in Betracht. Paragraph 19,
GehG scheidet im Beschwerdefall schon deshalb aus, weil er
keinen mit dem Begehren des Bf geltend gemachten Rechtsanspruch
auf geldwerte Leistungen einräumt. Auch das RDG selbst enthält
keine derartige besoldungsrechtliche Norm (Hinweis E 14.6.1995,
95/12/0051). Sowohl das RDG als auch das GehG enthalten ein
abgeschlossenes System besoldungsrechtlicher Ansprüche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120168.L01Im RIS seit
16.05.2024Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024