Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0015 E 14. Februar 2017 RS 5Stammrechtssatz
Ungeachtet des Umstands, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Bescheidbegründung/auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses) kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden (vgl. B 29. Oktober 2015, Ra 2015/07/0097).Ungeachtet des Umstands, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Bescheidbegründung/auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses) kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden vergleiche B 29. Oktober 2015, Ra 2015/07/0097).
Schlagworte
Berufungsverfahren Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120124.L01Im RIS seit
16.05.2024Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024