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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs8Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/05/0021 B 26. Jänner 2023 RS 3Stammrechtssatz
Die bloße Tatsache einer mehrmaligen Projektmodifikation bewirkt für sich allein genommen noch nicht zwangsläufig, dass eine Sache im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG ihrem Wesen nach geändert wird.Die bloße Tatsache einer mehrmaligen Projektmodifikation bewirkt für sich allein genommen noch nicht zwangsläufig, dass eine Sache im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG ihrem Wesen nach geändert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050097.L05Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024