RS Vwgh 2024/4/15 Ra 2022/05/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2024
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8
BauO OÖ 1994 §31 Abs6
BauRallg
GewO 1994 §74

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/05/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/05/0037 E 27. August 2014 RS 4 (hier: Errichtung einer LKW-Einstellhalle)

Stammrechtssatz

Ist für das Bauvorhaben (Tankstelle) eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, ist § 31 Abs. 6 OÖ BauO 1994 zu beachten. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick auf etwa die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen (Hinweis Erkenntnisse vom 19. September 2006, 2005/05/0216, und vom 12. Juni 2012, 2009/05/0105, mwN).Ist für das Bauvorhaben (Tankstelle) eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, ist Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 zu beachten. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick auf etwa die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen (Hinweis Erkenntnisse vom 19. September 2006, 2005/05/0216, und vom 12. Juni 2012, 2009/05/0105, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050097.L01

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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