Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §9Beachte
Rechtssatz
Dass mit Eintritt in die Liquidation die Wirkungen des § 9 KStG 1988 aufhören würden, ist nicht zutreffend. Nach Liquidationsbeginn wird lediglich das Liquidationsergebnis nicht mehr zugerechnet, das Gruppenmitglied bleibt aber Teil der Unternehmensgruppe, weshalb § 9 KStG 1988 im Übrigen anwendbar bleibtDass mit Eintritt in die Liquidation die Wirkungen des Paragraph 9, KStG 1988 aufhören würden, ist nicht zutreffend. Nach Liquidationsbeginn wird lediglich das Liquidationsergebnis nicht mehr zugerechnet, das Gruppenmitglied bleibt aber Teil der Unternehmensgruppe, weshalb Paragraph 9, KStG 1988 im Übrigen anwendbar bleibt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023130003.J09Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025