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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 2004Beachte
Rechtssatz
Aus den Erläuterungen zum AbgÄG 2004 (686 BlgNR 22. GP 18) ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Systematik des § 10 Abs. 3 KStG 1988 "sinngemäß" auf die Gruppenbesteuerung übertragen wollte, woraus sich schon ergibt, dass eine (direkte) Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 zweiter Satz KStG 1988 bei Unternehmensgruppen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde. Eine sinngemäße Übertragung einer Systematik ist nicht erforderlich, wenn die Bestimmung ohnedies parallel anwendbar ist. Für die Nichtanwendbarkeit des § 10 Abs. 3 zweiter Satz KStG 1988 in der Unternehmensgruppe spricht auch, dass damit ausländische den inländischen Gruppenmitgliedern gleichgestellt werden, indem nur laufende Verluste innerhalb einer Unternehmensgruppe verwertet werden können und darüberhinausgehende Teilwertabschreibungen in beiden Fällen nicht steuerwirksam werden.Aus den Erläuterungen zum AbgÄG 2004 (686 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 18) ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Systematik des Paragraph 10, Absatz 3, KStG 1988 "sinngemäß" auf die Gruppenbesteuerung übertragen wollte, woraus sich schon ergibt, dass eine (direkte) Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz KStG 1988 bei Unternehmensgruppen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde. Eine sinngemäße Übertragung einer Systematik ist nicht erforderlich, wenn die Bestimmung ohnedies parallel anwendbar ist. Für die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz KStG 1988 in der Unternehmensgruppe spricht auch, dass damit ausländische den inländischen Gruppenmitgliedern gleichgestellt werden, indem nur laufende Verluste innerhalb einer Unternehmensgruppe verwertet werden können und darüberhinausgehende Teilwertabschreibungen in beiden Fällen nicht steuerwirksam werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023130003.J11Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025