RS Vwgh 2024/4/16 Ro 2022/13/0017

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Veröffentlicht am 16.04.2024
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. insbesondere §§ 124 ff BAO) und sind unabhängig von allfälligen erteilten Rechtsauskünften einzuhalten, anderenfalls die Abgabenbehörde gemäß § 184 Abs. 3 BAO zur Schätzung berechtigt ist (vgl. etwa VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0110, mwN).Die Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz vergleiche insbesondere Paragraphen 124, ff BAO) und sind unabhängig von allfälligen erteilten Rechtsauskünften einzuhalten, anderenfalls die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 184, Absatz 3, BAO zur Schätzung berechtigt ist vergleiche etwa VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0110, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130017.J06

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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