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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §124Rechtssatz
Die Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. insbesondere §§ 124 ff BAO) und sind unabhängig von allfälligen erteilten Rechtsauskünften einzuhalten, anderenfalls die Abgabenbehörde gemäß § 184 Abs. 3 BAO zur Schätzung berechtigt ist (vgl. etwa VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0110, mwN).Die Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz vergleiche insbesondere Paragraphen 124, ff BAO) und sind unabhängig von allfälligen erteilten Rechtsauskünften einzuhalten, anderenfalls die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 184, Absatz 3, BAO zur Schätzung berechtigt ist vergleiche etwa VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0110, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130017.J06Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025