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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §117 idF 2002/I/097Rechtssatz
Absicht des (historischen) Verordnungsgebers der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2005 war, den nach der (schon damaligen) ständigen Rechtsprechung des VwGH sowie dem Schrifttum im Rahmen der Nachsichtsgewährung in bestimmten Fällen zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben zu "verallgemeinern". Diese "Verallgemeinerung" sollte derart erfolgen, dass zukünftig - wie schon nach der Bestimmung des § 117 BAO (idF BGBl. I Nr. 97/2002), die vom VfGH mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2004, G 95/04 u.a., aufgehoben wurde - nicht nur das Vertrauen des Steuerpflichtigen auf (bestimmte) rechtliche Beurteilungen der zuständigen Abgabenbehörde geschützt werden sollte, sondern auch das Vertrauen auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte sowie auf bestimmte veröffentlichte Rechtsauslegungen des Bundesministeriums für Finanzen.Absicht des (historischen) Verordnungsgebers der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2005, war, den nach der (schon damaligen) ständigen Rechtsprechung des VwGH sowie dem Schrifttum im Rahmen der Nachsichtsgewährung in bestimmten Fällen zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben zu "verallgemeinern". Diese "Verallgemeinerung" sollte derart erfolgen, dass zukünftig - wie schon nach der Bestimmung des Paragraph 117, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,), die vom VfGH mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2004, G 95/04 u.a., aufgehoben wurde - nicht nur das Vertrauen des Steuerpflichtigen auf (bestimmte) rechtliche Beurteilungen der zuständigen Abgabenbehörde geschützt werden sollte, sondern auch das Vertrauen auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte sowie auf bestimmte veröffentlichte Rechtsauslegungen des Bundesministeriums für Finanzen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130017.J05Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025