RS Vwgh 2024/4/16 Ro 2022/13/0017

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Veröffentlicht am 16.04.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §117 idF 2002/I/097
BAO §236
BAO §236 Unbilligkeit Einhebung
VwRallg
  1. BAO § 117 gültig von 26.06.2002 bis 14.01.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2005
  2. BAO § 117 gültig von 22.12.1984 bis 29.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000

Rechtssatz

Absicht des (historischen) Verordnungsgebers der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2005 war, den nach der (schon damaligen) ständigen Rechtsprechung des VwGH sowie dem Schrifttum im Rahmen der Nachsichtsgewährung in bestimmten Fällen zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben zu "verallgemeinern". Diese "Verallgemeinerung" sollte derart erfolgen, dass zukünftig - wie schon nach der Bestimmung des § 117 BAO (idF BGBl. I Nr. 97/2002), die vom VfGH mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2004, G 95/04 u.a., aufgehoben wurde - nicht nur das Vertrauen des Steuerpflichtigen auf (bestimmte) rechtliche Beurteilungen der zuständigen Abgabenbehörde geschützt werden sollte, sondern auch das Vertrauen auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte sowie auf bestimmte veröffentlichte Rechtsauslegungen des Bundesministeriums für Finanzen.Absicht des (historischen) Verordnungsgebers der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2005, war, den nach der (schon damaligen) ständigen Rechtsprechung des VwGH sowie dem Schrifttum im Rahmen der Nachsichtsgewährung in bestimmten Fällen zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben zu "verallgemeinern". Diese "Verallgemeinerung" sollte derart erfolgen, dass zukünftig - wie schon nach der Bestimmung des Paragraph 117, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,), die vom VfGH mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2004, G 95/04 u.a., aufgehoben wurde - nicht nur das Vertrauen des Steuerpflichtigen auf (bestimmte) rechtliche Beurteilungen der zuständigen Abgabenbehörde geschützt werden sollte, sondern auch das Vertrauen auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte sowie auf bestimmte veröffentlichte Rechtsauslegungen des Bundesministeriums für Finanzen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130017.J05

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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