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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §294Rechtssatz
Die Beurteilung, wonach auch unter § 294 BAO fallende Begünstigungsbescheide - bei Erfüllung der Voraussetzungen - gemäß § 299 BAO aufgehoben werden können, erweist sich als zutreffend.Die Beurteilung, wonach auch unter Paragraph 294, BAO fallende Begünstigungsbescheide - bei Erfüllung der Voraussetzungen - gemäß Paragraph 299, BAO aufgehoben werden können, erweist sich als zutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130017.J08Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025