RS Vwgh 2024/4/16 Ro 2022/13/0017

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Veröffentlicht am 16.04.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgRmRefG 2003
BAO §294
BAO §299
VwRallg
  1. BAO § 294 heute
  2. BAO § 294 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 294 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 294 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Mit dem AbgRmRefG 2003 (BGBI. I Nr. 97/2002) wurde das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen - insbesondere durch Errichtung des unabhängigen Finanzsenates als unabhängige Verwaltungsbehörde - umfassend reformiert. In diesem Zusammenhang wurde u.a. auch die Bestimmung des § 299 BAO neu gefasst. An den Voraussetzungen des Aufhebungstatbestandes der (damals) "Rechtswidrigkeit seines Inhaltes" trat hingegen keine Änderung ein; insoweit wurde auch keine Änderung (Einschränkung) dieses Tatbestandes im Verhältnis zu anderen "sonstigen Maßnahmen" iSd Teils B des 7. Abschnittes der BAO (wie etwa zur Änderung oder Zurücknahme nach § 294 BAO) bewirkt.Mit dem AbgRmRefG 2003 (BGBI. römisch eins Nr. 97/2002) wurde das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen - insbesondere durch Errichtung des unabhängigen Finanzsenates als unabhängige Verwaltungsbehörde - umfassend reformiert. In diesem Zusammenhang wurde u.a. auch die Bestimmung des Paragraph 299, BAO neu gefasst. An den Voraussetzungen des Aufhebungstatbestandes der (damals) "Rechtswidrigkeit seines Inhaltes" trat hingegen keine Änderung ein; insoweit wurde auch keine Änderung (Einschränkung) dieses Tatbestandes im Verhältnis zu anderen "sonstigen Maßnahmen" iSd Teils B des 7. Abschnittes der BAO (wie etwa zur Änderung oder Zurücknahme nach Paragraph 294, BAO) bewirkt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130017.J04

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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