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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgRmRefG 2003Rechtssatz
Mit dem AbgRmRefG 2003 (BGBI. I Nr. 97/2002) wurde das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen - insbesondere durch Errichtung des unabhängigen Finanzsenates als unabhängige Verwaltungsbehörde - umfassend reformiert. In diesem Zusammenhang wurde u.a. auch die Bestimmung des § 299 BAO neu gefasst. An den Voraussetzungen des Aufhebungstatbestandes der (damals) "Rechtswidrigkeit seines Inhaltes" trat hingegen keine Änderung ein; insoweit wurde auch keine Änderung (Einschränkung) dieses Tatbestandes im Verhältnis zu anderen "sonstigen Maßnahmen" iSd Teils B des 7. Abschnittes der BAO (wie etwa zur Änderung oder Zurücknahme nach § 294 BAO) bewirkt.Mit dem AbgRmRefG 2003 (BGBI. römisch eins Nr. 97/2002) wurde das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen - insbesondere durch Errichtung des unabhängigen Finanzsenates als unabhängige Verwaltungsbehörde - umfassend reformiert. In diesem Zusammenhang wurde u.a. auch die Bestimmung des Paragraph 299, BAO neu gefasst. An den Voraussetzungen des Aufhebungstatbestandes der (damals) "Rechtswidrigkeit seines Inhaltes" trat hingegen keine Änderung ein; insoweit wurde auch keine Änderung (Einschränkung) dieses Tatbestandes im Verhältnis zu anderen "sonstigen Maßnahmen" iSd Teils B des 7. Abschnittes der BAO (wie etwa zur Änderung oder Zurücknahme nach Paragraph 294, BAO) bewirkt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130017.J04Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025