RS Vwgh 2024/4/16 Ro 2022/13/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2024
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293
BAO §294
BAO §294 Abs3
BAO §299
VwRallg
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 294 heute
  2. BAO § 294 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 294 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 294 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 294 heute
  2. BAO § 294 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 294 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 294 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Könnten Begünstigungsbescheide ausschließlich nach den Bestimmungen des § 294 BAO geändert oder zurückgenommen werden, hätte dies zur Folge, dass bei zwar nicht wissentlich, aber zumindest fahrlässig gemachten unrichtigen Angaben der betroffenen Parteien - etwa eines Steuerpflichtigen, der eine Nachsicht begehrt - eine entsprechende Korrektur des Begünstigungsbescheides nicht rückwirkend möglich wäre. Schreib- oder Rechenfehler der Abgabenbehörde - etwa ein zu hoher Nachsichtsbetrag aufgrund eines Zahlensturzes - könnten mangels Anwendbarkeit des § 293 BAO generell nicht und zwar auch nicht pro futuro berichtigt werden. Dass der (historische) Gesetzgeber ein derartiges Ergebnis beabsichtigt hätte, ist nicht anzunehmen. Gegenteilige - für eine "Exklusivität" der Bestimmung des § 294 BAO hinsichtlich der Änderung bzw. (rückwirkenden) Zurücknahme von Begünstigungsbescheiden sprechende - Hinweise lassen sich auch nicht den Gesetzesmaterialien entnehmen, die erkennbar eine "Gleichrangigkeit" der in den §§ 293 ff BAO geregelten Verfahrensinstrumente indizieren. So wird in diesen etwa festgehalten, dass "eine Änderung oder Zurücknahme von Bescheiden künftig nur bei Zutreffen einer der in den §§ 293 bis 302 erschöpfend geregelten Voraussetzungen möglich sein" soll (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, 228 BlgNR 9. GP 71). Schließlich kann die Anwendbarkeit der sonstigen in den §§ 293 ff BAO geregelten Verfahrenstitel bei Begünstigungsbescheiden auf die Regelung des § 294 Abs. 3 BAO - die vorsieht, dass die Bestimmungen der Abgabenvorschriften über die Änderung und den Widerruf von Begünstigungsbescheiden unberührt bleiben - gestützt werden.Könnten Begünstigungsbescheide ausschließlich nach den Bestimmungen des Paragraph 294, BAO geändert oder zurückgenommen werden, hätte dies zur Folge, dass bei zwar nicht wissentlich, aber zumindest fahrlässig gemachten unrichtigen Angaben der betroffenen Parteien - etwa eines Steuerpflichtigen, der eine Nachsicht begehrt - eine entsprechende Korrektur des Begünstigungsbescheides nicht rückwirkend möglich wäre. Schreib- oder Rechenfehler der Abgabenbehörde - etwa ein zu hoher Nachsichtsbetrag aufgrund eines Zahlensturzes - könnten mangels Anwendbarkeit des Paragraph 293, BAO generell nicht und zwar auch nicht pro futuro berichtigt werden. Dass der (historische) Gesetzgeber ein derartiges Ergebnis beabsichtigt hätte, ist nicht anzunehmen. Gegenteilige - für eine "Exklusivität" der Bestimmung des Paragraph 294, BAO hinsichtlich der Änderung bzw. (rückwirkenden) Zurücknahme von Begünstigungsbescheiden sprechende - Hinweise lassen sich auch nicht den Gesetzesmaterialien entnehmen, die erkennbar eine "Gleichrangigkeit" der in den Paragraphen 293, ff BAO geregelten Verfahrensinstrumente indizieren. So wird in diesen etwa festgehalten, dass "eine Änderung oder Zurücknahme von Bescheiden künftig nur bei Zutreffen einer der in den Paragraphen 293 bis 302 erschöpfend geregelten Voraussetzungen möglich sein" soll (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, 228 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 71). Schließlich kann die Anwendbarkeit der sonstigen in den Paragraphen 293, ff BAO geregelten Verfahrenstitel bei Begünstigungsbescheiden auf die Regelung des Paragraph 294, Absatz 3, BAO - die vorsieht, dass die Bestimmungen der Abgabenvorschriften über die Änderung und den Widerruf von Begünstigungsbescheiden unberührt bleiben - gestützt werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130017.J03

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten