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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §244Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 299 BAO für die in § 294 Abs. 1 BAO genannten Begünstigungsbescheide ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen. Das Fehlen einer derartigen expliziten Regelung - wie etwa in § 244 BAO vorgesehen - kann demnach als Indiz dafür angesehen werden, dass für Begünstigungsbescheide keine "Exklusivität" der in § 294 BAO geregelten Verfahrensinstrumente (Abänderung und Zurücknahme) vorgesehen ist.Die Anwendbarkeit des Paragraph 299, BAO für die in Paragraph 294, Absatz eins, BAO genannten Begünstigungsbescheide ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen. Das Fehlen einer derartigen expliziten Regelung - wie etwa in Paragraph 244, BAO vorgesehen - kann demnach als Indiz dafür angesehen werden, dass für Begünstigungsbescheide keine "Exklusivität" der in Paragraph 294, BAO geregelten Verfahrensinstrumente (Abänderung und Zurücknahme) vorgesehen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130017.J02Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025