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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293Rechtssatz
Nach der - soweit ersichtlich einhellig - im Schrifttum vertretenen Rechtsansicht können Bescheide, bei denen die Bestimmung des § 294 BAO grundsätzlich zur Anwendung gebracht werden kann - das sind Bescheide, die "Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten" betreffen (Begünstigungsbescheide) -, nicht nur aufgrund dieser Bestimmung geändert oder zurückgenommen werden, sondern - bei Vorliegen der jeweils gesondert geregelten Voraussetzungen - etwa nach den §§ 293 bis 293b BAO berichtigt oder nach § 299 BAO aufgehoben werden; ebenso kann das zugrundeliegende Verfahren nach § 303 BAO wiederaufgenommen werden (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 294 Tz 5; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 294 Anm 10; Lenneis, Die Änderung und Zurücknahme von Bescheiden im Abgabenverfahren, in Holoubek/Lang, Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde [2017] 135 ff [140]; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO², § 294 Tz 6; ebenso schon Stoll, BAO-Kommentar 2841). Dieser Rechtsansicht schließt sich der VwGH an (siehe dazu schon VwGH 4.12.1967, 416/67).Nach der - soweit ersichtlich einhellig - im Schrifttum vertretenen Rechtsansicht können Bescheide, bei denen die Bestimmung des Paragraph 294, BAO grundsätzlich zur Anwendung gebracht werden kann - das sind Bescheide, die "Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten" betreffen (Begünstigungsbescheide) -, nicht nur aufgrund dieser Bestimmung geändert oder zurückgenommen werden, sondern - bei Vorliegen der jeweils gesondert geregelten Voraussetzungen - etwa nach den Paragraphen 293 bis 293 b BAO berichtigt oder nach Paragraph 299, BAO aufgehoben werden; ebenso kann das zugrundeliegende Verfahren nach Paragraph 303, BAO wiederaufgenommen werden vergleiche Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 294, Tz 5; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, Paragraph 294, Anmerkung 10; Lenneis, Die Änderung und Zurücknahme von Bescheiden im Abgabenverfahren, in Holoubek/Lang, Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde [2017] 135 ff [140]; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO², Paragraph 294, Tz 6; ebenso schon Stoll, BAO-Kommentar 2841). Dieser Rechtsansicht schließt sich der VwGH an (siehe dazu schon VwGH 4.12.1967, 416/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130017.J01Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025