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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/13/0100 B 4. November 2021 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Für eine Aufhebung nach § 299 BAO ist nur entscheidend, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Hiefür ist es - anders als für eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO - nicht von Bedeutung, wann der Sachverhalt, der zur Unrichtigkeit des aufzuhebenden Bescheides führt, "hervorgekommen" ist.Für eine Aufhebung nach Paragraph 299, BAO ist nur entscheidend, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Hiefür ist es - anders als für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO - nicht von Bedeutung, wann der Sachverhalt, der zur Unrichtigkeit des aufzuhebenden Bescheides führt, "hervorgekommen" ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130017.J00Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025