RS Vwgh 2024/4/16 Ra 2023/03/0014

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Veröffentlicht am 16.04.2024
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Index

L65502 Fischerei Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FischereiG Krnt 2000 §46 Abs1
FischereiG Krnt 2000 §63 Abs2 lith
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt (fallbezogen die Möglichkeit der Bergung des Fischbestandes), macht diesen Zweck nicht zum Tatbestandsmerkmal (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN). Bei der Übertretung des § 46 Abs. 1 bzw. § 63 Abs. 2 lit. h Krnt FischereiG 2000 handelt es sich folglich um ein Ungehorsamsdelikt iSd. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zu seinem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Es kommt daher fallbezogen für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob die Bergung des bedrohten Fischbestandes auch bei "rechtmäßigem Alternativverhalten" nicht möglich gewesen wäre.Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt (fallbezogen die Möglichkeit der Bergung des Fischbestandes), macht diesen Zweck nicht zum Tatbestandsmerkmal vergleiche VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN). Bei der Übertretung des Paragraph 46, Absatz eins, bzw. Paragraph 63, Absatz 2, Litera h, Krnt FischereiG 2000 handelt es sich folglich um ein Ungehorsamsdelikt iSd. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, weil zu seinem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Es kommt daher fallbezogen für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob die Bergung des bedrohten Fischbestandes auch bei "rechtmäßigem Alternativverhalten" nicht möglich gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030014.L02

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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