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L65502 Fischerei KärntenNorm
FischereiG Krnt 2000 §46 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt (fallbezogen die Möglichkeit der Bergung des Fischbestandes), macht diesen Zweck nicht zum Tatbestandsmerkmal (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN). Bei der Übertretung des § 46 Abs. 1 bzw. § 63 Abs. 2 lit. h Krnt FischereiG 2000 handelt es sich folglich um ein Ungehorsamsdelikt iSd. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zu seinem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Es kommt daher fallbezogen für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob die Bergung des bedrohten Fischbestandes auch bei "rechtmäßigem Alternativverhalten" nicht möglich gewesen wäre.Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt (fallbezogen die Möglichkeit der Bergung des Fischbestandes), macht diesen Zweck nicht zum Tatbestandsmerkmal vergleiche VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN). Bei der Übertretung des Paragraph 46, Absatz eins, bzw. Paragraph 63, Absatz 2, Litera h, Krnt FischereiG 2000 handelt es sich folglich um ein Ungehorsamsdelikt iSd. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, weil zu seinem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Es kommt daher fallbezogen für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob die Bergung des bedrohten Fischbestandes auch bei "rechtmäßigem Alternativverhalten" nicht möglich gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030014.L02Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024