RS Vwgh 2024/4/16 Ra 2023/03/0014

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Veröffentlicht am 16.04.2024
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Index

L65502 Fischerei Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FischereiG Krnt 2000 §46 Abs1
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Die Verständigungspflicht des § 46 Abs. 1 Krnt FischereiG 2000 verfolgt den Zweck, die Bergung des bedrohten Fischbestandes zu ermöglichen. Diesem Zweck wird aber weder ein Verhalten gerecht, bei dem die Verständigung schlechthin unterlassen wird, noch ein Verhalten, bei dem die Verständigung zwar erfolgt, aber nicht "so rechtzeitig, dass der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden kann". Folglich besteht zwischen dem - im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen - Vorwurf, die Verständigung schlechthin unterlassen zu haben, und dem - von der belangten Behörde formulierten - Vorwurf, die Verständigung nicht rechtzeitig vorgenommen zu haben, kein wesentlicher Unterschied (vgl. zum insoweit vergleichbaren § 11 Abs. 2 StVO 1960, wonach der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können, das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053 = Slg. 11.894 A).Die Verständigungspflicht des Paragraph 46, Absatz eins, Krnt FischereiG 2000 verfolgt den Zweck, die Bergung des bedrohten Fischbestandes zu ermöglichen. Diesem Zweck wird aber weder ein Verhalten gerecht, bei dem die Verständigung schlechthin unterlassen wird, noch ein Verhalten, bei dem die Verständigung zwar erfolgt, aber nicht "so rechtzeitig, dass der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden kann". Folglich besteht zwischen dem - im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen - Vorwurf, die Verständigung schlechthin unterlassen zu haben, und dem - von der belangten Behörde formulierten - Vorwurf, die Verständigung nicht rechtzeitig vorgenommen zu haben, kein wesentlicher Unterschied vergleiche zum insoweit vergleichbaren Paragraph 11, Absatz 2, StVO 1960, wonach der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können, das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053 = Slg. 11.894 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030014.L01

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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