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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1090Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0040 B 26. April 2018 RS 4Stammrechtssatz
Ob ein konkreter Bestandvertrag vom Verwaltungsgericht, das sich auf dem Boden der im vorliegenden Erkenntnis des VwGH erwähnten Rechtsprechung bewegt, im Einzelfall in seiner Gesamtgestaltung als Vertrag auf bestimmte Dauer oder auf unbestimmte Dauer gedeutet wird, ist von krassen Fehlentscheidungen abgesehen keine Frage, die über den Einzelfall hinausgeht und daher nicht grundsätzlich im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. auch VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0335, VwGH 12.4.2017, Ra 2017/16/0040, VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0084).Ob ein konkreter Bestandvertrag vom Verwaltungsgericht, das sich auf dem Boden der im vorliegenden Erkenntnis des VwGH erwähnten Rechtsprechung bewegt, im Einzelfall in seiner Gesamtgestaltung als Vertrag auf bestimmte Dauer oder auf unbestimmte Dauer gedeutet wird, ist von krassen Fehlentscheidungen abgesehen keine Frage, die über den Einzelfall hinausgeht und daher nicht grundsätzlich im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche auch VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0335, VwGH 12.4.2017, Ra 2017/16/0040, VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160090.L03Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
03.06.2024