Index
L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
AVG §13Beachte
Rechtssatz
Die Mitbeteiligte hat ihren ursprünglichen, nicht näher spezifizierten Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung, zu dem die revisionswerbenden Parteien ihre Interessentenerklärungen abgegeben hatten, rechtswirksam zurückgezogen, bevor sie zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ GVG 2007 stellte. Durch die Zurückziehung des ursprünglichen Antrags wurde das diesbezügliche Verfahren beendet. Da eine Parteistellung nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren bestehen kann, ist die Parteistellung der revisionswerbenden Parteien mit dem Ende des über den ursprünglichen Antrag anhängigen Verfahrens erloschen. In dem durch den - auf § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ GVG 2007 gestützten - Antrag eingeleiteten neuen Verfahren hatte eine Kundmachung des Rechtsgeschäfts und damit ein Interessentenverfahren zu entfallen. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 2 NÖ GVG 2007, der eine Kundmachung und damit ein Interessentenverfahren nur für Genehmigungsanträge nach § 6 Abs. 2 leg. cit. vorsieht (vgl. zu einer gleichgelagerten Konstellation nach dem Vlbg GVG 2004 VwGH 7.9.2021, Ra 2020/11/0075, Rn. 22 f.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kam den revisionswerbenden Parteien im Verfahren über den späteren Antrag keine Parteistellung zu.Die Mitbeteiligte hat ihren ursprünglichen, nicht näher spezifizierten Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung, zu dem die revisionswerbenden Parteien ihre Interessentenerklärungen abgegeben hatten, rechtswirksam zurückgezogen, bevor sie zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 stellte. Durch die Zurückziehung des ursprünglichen Antrags wurde das diesbezügliche Verfahren beendet. Da eine Parteistellung nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren bestehen kann, ist die Parteistellung der revisionswerbenden Parteien mit dem Ende des über den ursprünglichen Antrag anhängigen Verfahrens erloschen. In dem durch den - auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 gestützten - Antrag eingeleiteten neuen Verfahren hatte eine Kundmachung des Rechtsgeschäfts und damit ein Interessentenverfahren zu entfallen. Dies ergibt sich aus Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG 2007, der eine Kundmachung und damit ein Interessentenverfahren nur für Genehmigungsanträge nach Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. vorsieht vergleiche zu einer gleichgelagerten Konstellation nach dem Vlbg GVG 2004 VwGH 7.9.2021, Ra 2020/11/0075, Rn. 22 f.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kam den revisionswerbenden Parteien im Verfahren über den späteren Antrag keine Parteistellung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110091.L01Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024