RS Vwgh 2024/4/17 Ro 2023/03/0025

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Veröffentlicht am 17.04.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Rechtssatz

Der erste Absatz des § 32 EpidemieG 1950 bezeichnet in der seit der Epidemiegesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 702, geltenden Fassung als Anspruchsberechtigte sowohl natürliche und juristische Personen als auch Personengesellschaften des Handelsrechts. Die GesbR ist gemäß § 1175 Abs. 2 ABGB nicht rechtsfähig und stellt weder eine natürliche noch eine juristische Person dar (vgl. dazu auch VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0106, mwN). Sie ist auch keine Personengesellschaft des Handelsrechts (vgl. VwGH 22.11.1994, 93/04/0107).Der erste Absatz des Paragraph 32, EpidemieG 1950 bezeichnet in der seit der Epidemiegesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 702, geltenden Fassung als Anspruchsberechtigte sowohl natürliche und juristische Personen als auch Personengesellschaften des Handelsrechts. Die GesbR ist gemäß Paragraph 1175, Absatz 2, ABGB nicht rechtsfähig und stellt weder eine natürliche noch eine juristische Person dar vergleiche dazu auch VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0106, mwN). Sie ist auch keine Personengesellschaft des Handelsrechts vergleiche VwGH 22.11.1994, 93/04/0107).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030025.J01

Im RIS seit

23.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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