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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37Rechtssatz
Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Judikatur nicht über eine strafrechtliche Anklage (vgl. Art. 6 MRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. z.B. VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0022, mwN). Der VwGH hat auch bereits verneint, dass - bezogen auf vor der Polizei getätigte Aussagen - ein Beweiserhebungsverbot oder ein Beweisverwertungsverbot - aufgrund eines in einem Strafverfahren in weiterer Folge in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsrechts - in diesem Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte (in diesem Sinne VwGH 22.2.2010, 2009/03/0145, mwN).Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Judikatur nicht über eine strafrechtliche Anklage vergleiche Artikel 6, MRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung vergleiche z.B. VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0022, mwN). Der VwGH hat auch bereits verneint, dass - bezogen auf vor der Polizei getätigte Aussagen - ein Beweiserhebungsverbot oder ein Beweisverwertungsverbot - aufgrund eines in einem Strafverfahren in weiterer Folge in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsrechts - in diesem Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte (in diesem Sinne VwGH 22.2.2010, 2009/03/0145, mwN).
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030173.L01Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024