RS Vwgh 2024/4/17 Ra 2023/03/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52
WaffG 1996 §8 Abs1
WaffG 1996 §8 Abs7
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Aus der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens kann für den Betroffenen bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schon deshalb nichts gewonnen werden, weil das VwG seine Einschätzung der mangelnden Verlässlichkeit nicht auf die Einstellung der Verfahren stützte, sondern maßgeblich berücksichtigte und dazu entsprechende Feststellungen traf, dass der Revisionswerber im Zuge der Exploration zur Erstellung des psychologischen Gutachtens die den Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Vorfälle - trotz Nachfrage - gar nicht anführte (vgl. in diesem Sinne VwGH 31.3.2017, Ra 2016/03/0121, Rn. 12).Aus der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens kann für den Betroffenen bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schon deshalb nichts gewonnen werden, weil das VwG seine Einschätzung der mangelnden Verlässlichkeit nicht auf die Einstellung der Verfahren stützte, sondern maßgeblich berücksichtigte und dazu entsprechende Feststellungen traf, dass der Revisionswerber im Zuge der Exploration zur Erstellung des psychologischen Gutachtens die den Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Vorfälle - trotz Nachfrage - gar nicht anführte vergleiche in diesem Sinne VwGH 31.3.2017, Ra 2016/03/0121, Rn. 12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030139.L01

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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