Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Aus der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens kann für den Betroffenen bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schon deshalb nichts gewonnen werden, weil das VwG seine Einschätzung der mangelnden Verlässlichkeit nicht auf die Einstellung der Verfahren stützte, sondern maßgeblich berücksichtigte und dazu entsprechende Feststellungen traf, dass der Revisionswerber im Zuge der Exploration zur Erstellung des psychologischen Gutachtens die den Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Vorfälle - trotz Nachfrage - gar nicht anführte (vgl. in diesem Sinne VwGH 31.3.2017, Ra 2016/03/0121, Rn. 12).Aus der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens kann für den Betroffenen bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schon deshalb nichts gewonnen werden, weil das VwG seine Einschätzung der mangelnden Verlässlichkeit nicht auf die Einstellung der Verfahren stützte, sondern maßgeblich berücksichtigte und dazu entsprechende Feststellungen traf, dass der Revisionswerber im Zuge der Exploration zur Erstellung des psychologischen Gutachtens die den Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Vorfälle - trotz Nachfrage - gar nicht anführte vergleiche in diesem Sinne VwGH 31.3.2017, Ra 2016/03/0121, Rn. 12).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030139.L01Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024