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L00151 LVerwaltungsgericht BurgenlandNorm
B-VG Art133 Abs8Rechtssatz
§ 26 Abs. 1 Z5 VwGG stellt nicht bloß auf die Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den Amtsrevisionswerber ab, um die Frist für die Erhebung einer Revision auszulösen, sondern lässt dafür auch genügen, dass der Berechtigte "von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt". Warum die angesprochene Anonymisierung der übermittelten Entscheidung dazu geführt habe, dass die Revisionswerberin den normativen Gehalt der Entscheidung nicht mit hinreichender Deutlichkeit erfassen habe können (vgl. zum für die Kenntniserlangung anzulegenden Maßstab etwa VwGH 25.3.1999, 98/20/0283), lässt die Revisionswerberin - die die ihr zugekommene anonymisierte Ausfertigung weder vorgelegt noch sie näher konkretisiert hat - allerdings offen. Sie legt insbesondere auch nicht dar, dass im hier vorliegenden Fall die Kenntnis des (nicht anonymisierten) Namens des Mitbeteiligten für die Prüfung der Frage, ob das Erkenntnis des VwG zu akzeptieren ist (vgl. dazu neuerlich VwGH 25.3.1999, 98/20/0283) wesentlich gewesen wäre.Paragraph 26, Absatz eins, Z5 VwGG stellt nicht bloß auf die Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den Amtsrevisionswerber ab, um die Frist für die Erhebung einer Revision auszulösen, sondern lässt dafür auch genügen, dass der Berechtigte "von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt". Warum die angesprochene Anonymisierung der übermittelten Entscheidung dazu geführt habe, dass die Revisionswerberin den normativen Gehalt der Entscheidung nicht mit hinreichender Deutlichkeit erfassen habe können vergleiche zum für die Kenntniserlangung anzulegenden Maßstab etwa VwGH 25.3.1999, 98/20/0283), lässt die Revisionswerberin - die die ihr zugekommene anonymisierte Ausfertigung weder vorgelegt noch sie näher konkretisiert hat - allerdings offen. Sie legt insbesondere auch nicht dar, dass im hier vorliegenden Fall die Kenntnis des (nicht anonymisierten) Namens des Mitbeteiligten für die Prüfung der Frage, ob das Erkenntnis des VwG zu akzeptieren ist vergleiche dazu neuerlich VwGH 25.3.1999, 98/20/0283) wesentlich gewesen wäre.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030042.L01Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024