RS Vwgh 2024/4/17 Ra 2023/03/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2024
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

FG 1949 §26 Abs1 Z1
TKG 2003 §109 Abs1 Z3
TKG 2003 §3 Z6
TKG 2003 §74 Abs1
  1. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 109 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2020 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  4. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  5. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  6. TKG 2003 § 109 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  7. TKG 2003 § 109 gültig von 01.06.2018 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  8. TKG 2003 § 109 gültig von 27.11.2015 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  9. TKG 2003 § 109 gültig von 01.07.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2014
  10. TKG 2003 § 109 gültig von 22.11.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  11. TKG 2003 § 109 gültig von 19.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011
  12. TKG 2003 § 109 gültig von 29.04.2011 bis 18.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  13. TKG 2003 § 109 gültig von 16.07.2009 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  14. TKG 2003 § 109 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  15. TKG 2003 § 109 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006

Rechtssatz

Hinsichtlich des Tatbestands der Errichtung einer Fernmeldeanlage erwog der VwGH, dass diese Tätigkeit mit der Betriebsbereitstellung der Anlage abgeschlossen ist (vgl. VwGH 7.12.1973, 1951/72, mwN). Zudem hielt der VwGH zu § 26 Abs. 1 Z1 FG 1949 in Bezug auf ein Radarwarngerät fest, dass jede Verwendung einer solchen Funkanlage, auch eine solche bloß zur Probe, ohne entsprechende Bewilligung einen nach § 26 Abs. 1 Z 1 leg. cit. unbefugten Betrieb verwirklicht (vgl. VwGH 23.12.1981, 81/03/0160). Das Tatbild des Betriebs geht über die bloße Betriebsbereitstellung hinaus. Dabei kommt es, wie der VwGH in der zitierten Entscheidung 81/03/0160 zu erkennen gab, weder auf die mit dem Betrieb der Anlage verbundene Absicht der Person, noch auf den Einsatz des Geräts für seinen bestimmungsgemäßen Zweck an. Während für die Errichtung die Herstellung eines Zustands, der jederzeit die Inbetriebnahme zulässt (Betriebsbereitschaft), maßgeblich ist, meint der Betrieb die Verwendung als Funkanlage, also die Verwendung in Ausübung jener Eigenschaften, die den Gegenstand zu einer Funkanlage im Sinne des TKG 2003 macht. Das ist bei Funkempfangsanlagen, wie einem Radarwarngerät, der Empfang von Funkwellen (vgl. auch VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0098, wo für den Betrieb von als Funkanlagen qualifizierten Handsprechfunkgeräten darauf abgestellt wurde, ob diese eingeschaltet und zur Kommunikation durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen genutzt wurden).Hinsichtlich des Tatbestands der Errichtung einer Fernmeldeanlage erwog der VwGH, dass diese Tätigkeit mit der Betriebsbereitstellung der Anlage abgeschlossen ist vergleiche VwGH 7.12.1973, 1951/72, mwN). Zudem hielt der VwGH zu Paragraph 26, Absatz eins, Z1 FG 1949 in Bezug auf ein Radarwarngerät fest, dass jede Verwendung einer solchen Funkanlage, auch eine solche bloß zur Probe, ohne entsprechende Bewilligung einen nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. unbefugten Betrieb verwirklicht vergleiche VwGH 23.12.1981, 81/03/0160). Das Tatbild des Betriebs geht über die bloße Betriebsbereitstellung hinaus. Dabei kommt es, wie der VwGH in der zitierten Entscheidung 81/03/0160 zu erkennen gab, weder auf die mit dem Betrieb der Anlage verbundene Absicht der Person, noch auf den Einsatz des Geräts für seinen bestimmungsgemäßen Zweck an. Während für die Errichtung die Herstellung eines Zustands, der jederzeit die Inbetriebnahme zulässt (Betriebsbereitschaft), maßgeblich ist, meint der Betrieb die Verwendung als Funkanlage, also die Verwendung in Ausübung jener Eigenschaften, die den Gegenstand zu einer Funkanlage im Sinne des TKG 2003 macht. Das ist bei Funkempfangsanlagen, wie einem Radarwarngerät, der Empfang von Funkwellen vergleiche auch VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0098, wo für den Betrieb von als Funkanlagen qualifizierten Handsprechfunkgeräten darauf abgestellt wurde, ob diese eingeschaltet und zur Kommunikation durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen genutzt wurden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030005.L04

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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