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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FG 1949 §26 Abs1 Z1Rechtssatz
Gemäß § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 74 Abs. 1 TKG 2003 eine Funkanlage errichtet oder betreibt. Die Wendung "errichtet oder betreibt" legt bereits nahe, dass es sich dabei um unterschiedliche Tatbilder handelt. In diesem Sinne hat der VwGH bereits zu § 26 Abs. 1 Z 1 FG 1949, wonach sich einer Verwaltungsübertretung schuldig machte, wer unbefugt eine Fernmeldeanlage errichtet, ändert oder betreibt, ausgesprochen, dass damit drei verschiedene Tatbestände umschrieben sind (vgl. VwGH 7.12.1973, 1951/72).Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2003 eine Funkanlage errichtet oder betreibt. Die Wendung "errichtet oder betreibt" legt bereits nahe, dass es sich dabei um unterschiedliche Tatbilder handelt. In diesem Sinne hat der VwGH bereits zu Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, FG 1949, wonach sich einer Verwaltungsübertretung schuldig machte, wer unbefugt eine Fernmeldeanlage errichtet, ändert oder betreibt, ausgesprochen, dass damit drei verschiedene Tatbestände umschrieben sind vergleiche VwGH 7.12.1973, 1951/72).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030005.L03Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024