Index
91/01 FernmeldewesenNorm
FG 1949 §4 Abs1Rechtssatz
Der VwGH hat bereits ein Radarwarngerät, das dazu bestimmt war, in einem bestimmten Frequenzbereich auf funktechnischem Weg ausgesendete elektromagnetische Strahlen als ein Zeichen dafür aufnehmen zu können und gegebenenfalls aufzunehmen, ob sich in der Nähe ein in Betrieb befindliches Radargerät befindet, als Funkanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 FG 1949 (elektrische Einrichtungen zum Empfang von Zeichen auf drahtlosem Weg) qualifiziert. Dabei hielt er fest, dass der Charakter als Warngerät der Zuordnung des Geräts zum Begriff der Funkanlage im Sinne dieser Bestimmung nicht entgegensteht (vgl. VwGH 24.6.1981, 2384/80 = Slg. 10.498 A). Ebenso hat der VwGH - mit Hinweis auf die soeben genannte Entscheidung - ein Laserwarngerät als Funkanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 FG 1993 gewertet (vgl. VwGH 5.3.1997, 95/03/0012 = Slg. 14.628 A).Der VwGH hat bereits ein Radarwarngerät, das dazu bestimmt war, in einem bestimmten Frequenzbereich auf funktechnischem Weg ausgesendete elektromagnetische Strahlen als ein Zeichen dafür aufnehmen zu können und gegebenenfalls aufzunehmen, ob sich in der Nähe ein in Betrieb befindliches Radargerät befindet, als Funkanlage im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, FG 1949 (elektrische Einrichtungen zum Empfang von Zeichen auf drahtlosem Weg) qualifiziert. Dabei hielt er fest, dass der Charakter als Warngerät der Zuordnung des Geräts zum Begriff der Funkanlage im Sinne dieser Bestimmung nicht entgegensteht vergleiche VwGH 24.6.1981, 2384/80 = Slg. 10.498 A). Ebenso hat der VwGH - mit Hinweis auf die soeben genannte Entscheidung - ein Laserwarngerät als Funkanlage im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, FG 1993 gewertet vergleiche VwGH 5.3.1997, 95/03/0012 = Slg. 14.628 A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030005.L02Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024