RS Vwgh 2024/4/17 Ra 2023/03/0005

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Veröffentlicht am 17.04.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §3 Z6
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß § 3 Z 6 TKG 2003 ist eine Funkanlage ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann. Nach dem Wortlaut dieser Legaldefinition kommt es für das Vorliegen einer Funkanlage somit nur auf die technische Eignung, durch Ausstrahlung oder Empfang von Funkwellen zu kommunizieren, an (arg: "kommunizieren kann"). Im vorliegenden Fall war die im Gerät verbaute Empfangsantenne grundsätzlich dazu in der Lage, Funkwellen von Radargeräten zu empfangen. Die Revision behauptet lediglich, dass diese Eigenschaft auf Grund vorgenommener Einstellungen nicht verwendet worden wäre. Darauf kommt es aber für die Qualifikation als Funkanlage bei einer grundsätzlich gegebenen technischen Eignung des Geräts, Funkwellen zu empfangen, nicht an.Gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 ist eine Funkanlage ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann. Nach dem Wortlaut dieser Legaldefinition kommt es für das Vorliegen einer Funkanlage somit nur auf die technische Eignung, durch Ausstrahlung oder Empfang von Funkwellen zu kommunizieren, an (arg: "kommunizieren kann"). Im vorliegenden Fall war die im Gerät verbaute Empfangsantenne grundsätzlich dazu in der Lage, Funkwellen von Radargeräten zu empfangen. Die Revision behauptet lediglich, dass diese Eigenschaft auf Grund vorgenommener Einstellungen nicht verwendet worden wäre. Darauf kommt es aber für die Qualifikation als Funkanlage bei einer grundsätzlich gegebenen technischen Eignung des Geräts, Funkwellen zu empfangen, nicht an.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030005.L01

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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