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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/04/0075 E 23. Jänner 2023 RS 8 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 9 VStG gilt nach ständiger Rechtsprechung nur subsidiär, das heißt sie hat nur dann zur Anwendung zu kommen, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbstständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich bei § 370 Abs. 1 GewO 1994, der eine von § 9 Abs. 1 VStG abweichende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit anordnet. So ist in Hinblick auf die Spezialnorm des § 370 Abs. 1 GewO 1994 nur dann, wenn zur Tatzeit für eine juristische Person oder Personengemeinschaft ein Geschäftsführer nach den Bestimmungen der GewO 1994 nicht bestellt war, das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person oder der Personengemeinschaft nach § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. zu alldem VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0055, Rn. 8, mwN) und nach § 9 Abs. 2 VStG berechtigt, unter anderem eine andere Person für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens zu verantwortlichen Beauftragten zu bestellen (vgl. VwGH 25.9.1990, 90/04/0068, mwN).Die Bestimmung des Paragraph 9, VStG gilt nach ständiger Rechtsprechung nur subsidiär, das heißt sie hat nur dann zur Anwendung zu kommen, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbstständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich bei Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994, der eine von Paragraph 9, Absatz eins, VStG abweichende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit anordnet. So ist in Hinblick auf die Spezialnorm des Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 nur dann, wenn zur Tatzeit für eine juristische Person oder Personengemeinschaft ein Geschäftsführer nach den Bestimmungen der GewO 1994 nicht bestellt war, das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person oder der Personengemeinschaft nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche zu alldem VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0055, Rn. 8, mwN) und nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG berechtigt, unter anderem eine andere Person für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens zu verantwortlichen Beauftragten zu bestellen vergleiche VwGH 25.9.1990, 90/04/0068, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090016.L03Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024