Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37Rechtssatz
Hat sich das VwG nach Durchführung eines Augenscheins und einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung des Sachverständigen in seinem Erkenntnis nachvollziehbar mit der Frage einer möglichen Befangenheit des Sachverständigen und der Schlüssigkeit der Gutachten auseinandergesetzt und sein Ergebnis schlüssig begründet, wird mit dem Absehen der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen durch das VwG kein Abgehen von der Rsp des VwGH aufgezeigt (VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0103).
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090002.L01Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024