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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13Beachte
Rechtssatz
Die Erhebung einer Beschwerde per E-Mail ist als "schriftliches Anbringen" im Sinne des § 13 AVG zu qualifizieren und zulässig (VwGH 28.6.2018, Ra 2018/02/0185). Mit E-Mails können Anbringen jedoch nur insoweit an die Behörde übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. E-Mails können daher "organisatorischen Beschränkungen" im Sinne des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG unterworfen werden. Die Festlegung einer bestimmten Einbringungsadresse für E-Mails ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, die auf die Gesetzesmaterialien Bezug nimmt (RV 294 BlgNR 23. GP, 9), keine Angelegenheit des "Verwaltungsverfahrensrechts", sondern des Verwaltungsorganisationsrechts. § 13 Abs. 2 AVG knüpft daher lediglich an Regelungen an, die ihre Grundlage in der Verwaltungsorganisation haben. Durch das in § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG normierte Gebot der Publizität wird gewährleistet, dass jedermann erkennen kann, ob entsprechende "organisatorische Beschränkungen" (durch das Organisationsrecht) für schriftliche Anbringen in Form von E-Mails festgelegt worden sind (VwGH 15.2.2023, Ra 2022/02/0215; VfSlg. 19.849/2014). Solche "organisatorische Beschränkungen" sind z.B. Beschränkungen auf bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung oder Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060; RV 294 BlgNR 23. GP, 10). Verwendet ein Einschreiter eine solche im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse, ist seine Eingabe wirksam eingebracht (VwGH 20.6.2023, Ra 2022/03/0097).Die Erhebung einer Beschwerde per E-Mail ist als "schriftliches Anbringen" im Sinne des Paragraph 13, AVG zu qualifizieren und zulässig (VwGH 28.6.2018, Ra 2018/02/0185). Mit E-Mails können Anbringen jedoch nur insoweit an die Behörde übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. E-Mails können daher "organisatorischen Beschränkungen" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG unterworfen werden. Die Festlegung einer bestimmten Einbringungsadresse für E-Mails ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, die auf die Gesetzesmaterialien Bezug nimmt Regierungsvorlage 294 BlgNR 23. GP, 9), keine Angelegenheit des "Verwaltungsverfahrensrechts", sondern des Verwaltungsorganisationsrechts. Paragraph 13, Absatz 2, AVG knüpft daher lediglich an Regelungen an, die ihre Grundlage in der Verwaltungsorganisation haben. Durch das in Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG normierte Gebot der Publizität wird gewährleistet, dass jedermann erkennen kann, ob entsprechende "organisatorische Beschränkungen" (durch das Organisationsrecht) für schriftliche Anbringen in Form von E-Mails festgelegt worden sind (VwGH 15.2.2023, Ra 2022/02/0215; VfSlg. 19.849/2014). Solche "organisatorische Beschränkungen" sind z.B. Beschränkungen auf bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung oder Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060; Regierungsvorlage 294 BlgNR 23. GP, 10). Verwendet ein Einschreiter eine solche im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse, ist seine Eingabe wirksam eingebracht (VwGH 20.6.2023, Ra 2022/03/0097).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020049.L01Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026