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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52Rechtssatz
Eine Befangenheit eines Sachverständigen muss rechtzeitig geltend gemacht werden. Spätere Ablehnungsanträge sind gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz AVG nur dann zulässig, wenn die Partei neben der geltend gemachten Befangenheit auch glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren hat oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht hat geltend machen können (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0020; VwGH 7.3.2022, Ra 2020/12/0047; VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016).Eine Befangenheit eines Sachverständigen muss rechtzeitig geltend gemacht werden. Spätere Ablehnungsanträge sind gemäß Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz AVG nur dann zulässig, wenn die Partei neben der geltend gemachten Befangenheit auch glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren hat oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht hat geltend machen können (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0020; VwGH 7.3.2022, Ra 2020/12/0047; VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016).
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090013.L02Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024