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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Das von einem Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehepartners endet mit dem Wegzug des Unionsbürgers nur dann nicht, wenn der Unionsbürger (erst) nach Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehepartner aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat niederzulassen (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0071). Nichts Anderes kann gemäß Art. 13 Abs. 3 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) für Familienangehörige, die weder Unionsbürger noch britische Staatsangehörige sind, gelten, zumal Art. 13 Abs. 3 Austrittsabkommen auch auf den (ua. mit § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 umgesetzten) Art. 13 Abs. 2 Freizügigkeits-RL verweist.Das von einem Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehepartners endet mit dem Wegzug des Unionsbürgers nur dann nicht, wenn der Unionsbürger (erst) nach Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehepartner aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat niederzulassen (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0071). Nichts Anderes kann gemäß Artikel 13, Absatz 3, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) für Familienangehörige, die weder Unionsbürger noch britische Staatsangehörige sind, gelten, zumal Artikel 13, Absatz 3, Austrittsabkommen auch auf den (ua. mit Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 umgesetzten) Artikel 13, Absatz 2, Freizügigkeits-RL verweist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220124.L02Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024