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E000 EU- Recht allgemeinNorm
Brexit-DurchführungsV §10Rechtssatz
Da das aufgrund der Ehe mit einem EWR-Bürger zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 im Hinblick auf die Rückkehr des Ehegatten in das Land seiner Staatsangehörigkeit (EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh ua., C-218/14, wonach die Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 2 Freizügigkeits-RL, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen muss, so zu verstehen sei, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht) nicht mehr besteht, wurde der der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG 2005 verwirklicht (VwGH 15.3.2021, Ra 2021/21/0041). Nichts Anderes kann für Fremde gelten, die im Sinn des § 10 der (auf § 57a NAG 2005 gestützten) Brexit-DurchführungsV (BGBl. II Nr. 604/2020) aus Teil Zwei Titel I und Titel II Kapitel 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) Rechte ableiten können. Sind nämlich die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen, die weder Unionsbürger noch britische Staatsangehörige sind, nach Art. 13 Abs. 3 Austrittsabkommen (wie hier Art. 7 Abs. 2 Freizügigkeits-RL) nicht mehr erfüllt, ist § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 anzuwenden (§ 10 iVm § 9 Abs. 2 Brexit-DV).Da das aufgrund der Ehe mit einem EWR-Bürger zugekommene Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 im Hinblick auf die Rückkehr des Ehegatten in das Land seiner Staatsangehörigkeit (EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh ua., C-218/14, wonach die Voraussetzung nach Artikel 7, Absatz 2, Freizügigkeits-RL, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen muss, so zu verstehen sei, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht) nicht mehr besteht, wurde der der Ausweisungstatbestand nach Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 verwirklicht (VwGH 15.3.2021, Ra 2021/21/0041). Nichts Anderes kann für Fremde gelten, die im Sinn des Paragraph 10, der (auf Paragraph 57 a, NAG 2005 gestützten) Brexit-DurchführungsV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 604 aus 2020,) aus Teil Zwei Titel römisch eins und Titel römisch zwei Kapitel 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) Rechte ableiten können. Sind nämlich die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen, die weder Unionsbürger noch britische Staatsangehörige sind, nach Artikel 13, Absatz 3, Austrittsabkommen (wie hier Artikel 7, Absatz 2, Freizügigkeits-RL) nicht mehr erfüllt, ist Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 anzuwenden (Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Brexit-DV).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61990CJ0370 Singh VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220124.L01Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024