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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §32 Abs1 Z1Rechtssatz
Da nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur GewO-Novelle 2017 (RV 1475 BlgNR 25. GP) die Regelung des § 32 Abs. 1a GewO 1994 an die Stelle der Regelung des § 32 Abs. 1 Z 1 letzter Fall GewO 1994 (alt) und der Verweis auf konkrete Prozentgrenzen an die Stelle des Verweises auf den geringen Umfang getreten ist, hat der VwGH keine Bedenken dagegen, dass das VwG die Rechtsprechung des VwGH zum Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen von Leistungen in geringem Umfang nach § 32 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (alt) auf die Prüfung der Einhaltung der 15 %-Grenze nach § 32 Abs. 1a GewO 1994 übertragen hat. In beiden Fällen wird (anders als hinsichtlich der auf den Gesamtumsatz des Wirtschaftsjahres abstellenden 30 %-Grenze des § 32 Abs. 1a GewO 1994) auf einen Anteil an einer gesamten Leistung bzw. einer Auftragssumme abgestellt.Da nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur GewO-Novelle 2017 Regierungsvorlage 1475 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode die Regelung des Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 an die Stelle der Regelung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall GewO 1994 (alt) und der Verweis auf konkrete Prozentgrenzen an die Stelle des Verweises auf den geringen Umfang getreten ist, hat der VwGH keine Bedenken dagegen, dass das VwG die Rechtsprechung des VwGH zum Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen von Leistungen in geringem Umfang nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (alt) auf die Prüfung der Einhaltung der 15 %-Grenze nach Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 übertragen hat. In beiden Fällen wird (anders als hinsichtlich der auf den Gesamtumsatz des Wirtschaftsjahres abstellenden 30 %-Grenze des Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994) auf einen Anteil an einer gesamten Leistung bzw. einer Auftragssumme abgestellt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040054.L03Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024