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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/04/0031 E 1. Februar 2024 RS 7 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Ziel des Zahlungsplans ist die wirtschaftliche Gesundung des Schuldners (vgl. OGH 18.8.2010, 8 Ob 146/09t). In diesem Sinn soll eine "Löschung" aus der Insolvenzdatei infolge Erfüllung des Zahlungsplans die Beeinträchtigung des Schuldners im Geschäftsverkehr durch öffentliche Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens vermeiden (vgl. Erläuterungen in RV 612 BlgNR 24. GP, 3, 35). Die Verwirklichung dieses Ziels wäre jedoch gefährdet, wenn eine Kreditauskunftei zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen Daten über sein Insolvenzverfahren speichern und solche Daten verwenden könnte, nachdem die Einsicht in die Insolvenzdatei gemäß § 256 Abs. 2 und Abs. 3 IO nicht mehr zu gewähren ist, weil diese Daten bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen stets als negativer Faktor verwendet werden. Unter diesen Umständen können die berechtigten Interessen des Kreditsektors, über Informationen hinsichtlich des mit Erfüllung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans beendeten Insolvenzverfahrens des Betroffenen zu verfügen, die Verarbeitung dieser vormals in der Insolvenzdatei öffentlich einsehbaren, personenbezogenen Daten nicht mehr rechtfertigen. Die Speicherung dieser Daten durch die Kreditauskunftei in Bezug auf den Zeitraum nach Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts über die "Löschung der Eintragungen aus der Insolvenzdatei" gemäß § 256 Abs. 3 IO kann daher nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden.Ziel des Zahlungsplans ist die wirtschaftliche Gesundung des Schuldners vergleiche OGH 18.8.2010, 8 Ob 146/09t). In diesem Sinn soll eine "Löschung" aus der Insolvenzdatei infolge Erfüllung des Zahlungsplans die Beeinträchtigung des Schuldners im Geschäftsverkehr durch öffentliche Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens vermeiden vergleiche Erläuterungen in Regierungsvorlage 612 BlgNR 24. GP, 3, 35). Die Verwirklichung dieses Ziels wäre jedoch gefährdet, wenn eine Kreditauskunftei zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen Daten über sein Insolvenzverfahren speichern und solche Daten verwenden könnte, nachdem die Einsicht in die Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, Absatz 2 und Absatz 3, IO nicht mehr zu gewähren ist, weil diese Daten bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen stets als negativer Faktor verwendet werden. Unter diesen Umständen können die berechtigten Interessen des Kreditsektors, über Informationen hinsichtlich des mit Erfüllung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans beendeten Insolvenzverfahrens des Betroffenen zu verfügen, die Verarbeitung dieser vormals in der Insolvenzdatei öffentlich einsehbaren, personenbezogenen Daten nicht mehr rechtfertigen. Die Speicherung dieser Daten durch die Kreditauskunftei in Bezug auf den Zeitraum nach Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts über die "Löschung der Eintragungen aus der Insolvenzdatei" gemäß Paragraph 256, Absatz 3, IO kann daher nicht auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040038.J01Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026