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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die im ordentlichen Verfahren heranzuziehenden Strafbemessungskritierien erschöpfen sich nicht in den in § 19 Abs. 1 VStG genannten Kriterien. Im ordentlichen Verfahren sind nach § 19 Abs. 2 VStG (u.a.) "überdies" die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197, wonach die Milderungs- und Erschwerungsgründe im VStG nicht taxativ aufgezählt sind; ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 19, wonach im ordentlichen Verfahren der Umstand, ob eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, weiterhin im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden kann).Die im ordentlichen Verfahren heranzuziehenden Strafbemessungskritierien erschöpfen sich nicht in den in Paragraph 19, Absatz eins, VStG genannten Kriterien. Im ordentlichen Verfahren sind nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG (u.a.) "überdies" die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197, wonach die Milderungs- und Erschwerungsgründe im VStG nicht taxativ aufgezählt sind; ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 19, wonach im ordentlichen Verfahren der Umstand, ob eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, weiterhin im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden kann).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020074.L04Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024