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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/02/0049 B 27. Juli 2022 RS 3Stammrechtssatz
Das konkrete Verhalten, welches als Weigerung qualifiziert wurde, stellt kein Tatbestandsmerkmal der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 iVm StVO 1960 dar, welches Bestandteil des Spruchs zu sein hat, um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG Genüge zu tun (siehe VwGH 8.3.1989, 88/03/0189).Das konkrete Verhalten, welches als Weigerung qualifiziert wurde, stellt kein Tatbestandsmerkmal der Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit StVO 1960 dar, welches Bestandteil des Spruchs zu sein hat, um dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG Genüge zu tun (siehe VwGH 8.3.1989, 88/03/0189).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020219.L07Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024