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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/02/0049 B 27. Juli 2022 RS 2 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Selbst wenn die Lenkerin vorerst der Aufforderung zur Vorführung zwecks klinischer Untersuchung nachkam, erfüllte sie durch ihren noch vor der Vorführung erfolgten Gesinnungswandel auf der Polizeidienststelle, zu der sie im Zuge der Kontaktierung eines entsprechenden Arztes vorerst verbracht worden war, den Tatbestand der Weigerung iSd. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 iVm. § 5 Abs. 5 iVm Abs. 9 StVO 1960. Das Gesetz räumt dem zur Untersuchung Aufgeforderten nämlich kein Recht ein, zu bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll, solange die Umstände unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit - das bedeutet, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll (vgl. VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0138) - vertretbar erscheinen.Selbst wenn die Lenkerin vorerst der Aufforderung zur Vorführung zwecks klinischer Untersuchung nachkam, erfüllte sie durch ihren noch vor der Vorführung erfolgten Gesinnungswandel auf der Polizeidienststelle, zu der sie im Zuge der Kontaktierung eines entsprechenden Arztes vorerst verbracht worden war, den Tatbestand der Weigerung iSd. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, StVO 1960. Das Gesetz räumt dem zur Untersuchung Aufgeforderten nämlich kein Recht ein, zu bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll, solange die Umstände unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit - das bedeutet, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll vergleiche VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0138) - vertretbar erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020219.L06Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024